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Dow Jones, S&P 500, Nasdaq: Handelsschluss: Erleichterung nach Fed-Sitzung stützt US-Börsen

Dow Jones, S&P 500, Nasdaq: Handelsschluss: Erleichterung nach Fed-Sitzung stützt US-Börsen Die US-Anlegerinnen und -Anleger zeigen sich nach dem Zinsentscheid vorsichtig optimistisch. Papiere des Online-Marktplatzes Etsy rutschen ab. Quelle: Schnelleinstieg und Premium Bereich Man bereitet sich lange vor, druckt alle Dokumente aus und läuft positiv gestimmt in die Bank des Vertrauens um einen Kredit abzuschließen. Dieser wird jedoch in einigen Fällen ohne Begründung abgelehnt, was den langwierigen Prozess der Antragstellung sich wiederholen lässt. Nachlesen: Arbeitszeit in Dezimal umrechnen + Schutzklassen Klassifizierung: IP54, IP20, IP67, IP65 + Senioren WG Berlin

Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht.

Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht

1. Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet
2. Umsatzsteuer bei Gutachtertätigkeit für den Medizinischen Dienst
3. Neue Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung
4. Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
5. Grundsteuerreform beschlossen
6. Namensrecht als Wirtschaftsgut
7. Sachbezugswerte für 2020
8. Beitragsbemessungsgrenzen 2020
9. Steuereinnahmen steigen weiter
10. Eingeschränkte Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften
11. Forderungsverzicht gegen GmbH als Verlust aus Kapitalvermögen
12. Statische Berechnung als begünstigte Handwerkerleistung
13. Dieselfahrverbote führen nicht zu Minderung der Kfz-Steuer
14. Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen für vermietete Immobilie
15. Erbenhaftung für Erbschaftsteuer nicht auf den Nachlass beschränkt


Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet

In nur zwei Monaten haben Bundestag und Bundesrat das dritte Paket an Maßnahmen zum Bürokratieabbau verabschiedet.

Zum dritten Mal hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das diverse Maßnahmen bündelt, die die Wirtschaft von bürokratischen Vorgaben entlasten sollen. Während das letzte Bürokratieentlastungsgesetz erst ein paar Hürden nehmen musste, bis es in Kraft treten konnte, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren für das Bürokratieentlastungsgesetz III schnell und geräuschlos abgeschlossen: Im September hatte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf vorgestellt, und schon Anfang November lag die Zustimmung beider Parlamente vor.
Wie die beiden letzten Gesetze enthält auch dieses Gesetz neben einer Reduktion oder Digitalisierung von Meldepflichten vor allem Änderungen im Steuerrecht. Die meisten dieser Änderungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2020 gelten. Nur Maßnahmen, die noch technische Vorarbeit erfordern, werden erst 2021 oder 2022 in Kraft treten.
  • Aufbewahrungspflichten: Bei einer Betriebsprüfung darf der Prüfer Einsicht in die per EDV erstellten steuerlich relevanten Daten nehmen und die Nutzung des verwendeten EDV-Systems verlangen. Darüber hinaus kann der Prüfer die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung führen dazu, dass Unternehmen die in der Buchhaltung und Fakturierung verwendeten EDV-Systeme auch nach einem Wechsel der verwendeten Soft- oder Hardware oder einer Auslagerung eines Teils der Daten über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten müssen. Künftig reicht es, wenn der Betrieb fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem nur noch einen Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten vorhält. Die Technik selbst (Soft- und Hardware) kann also künftig nach fünf statt nach zehn Jahren ausgemustert werden. Sofern jedoch vor Ablauf von fünf Jahren mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Die Änderung gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum 1. Januar 2020 nicht ohnehin schon abgelaufen ist.
  • Kleinunternehmergrenze: Schon beim vorigen Bürokratieentlastungsgesetz war eine Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze im Gespräch, wurde aber letztlich doch nicht umgesetzt. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt daher seit 2003 voraus, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ab 2020 wird die erste Grenze nun auf 22.000 Euro angehoben, was der Höhe nach der Inflationsrate seit der letzten Anpassung der Kleinunternehmergrenze entspricht. Der zweite Grenzbetrag bleibt unverändert bei 50.000 Euro.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch vierteljährlich abzugeben.
  • Betriebseröffnung: Von Existenzgründern und Unternehmen, die eine neue Betriebsstätte eröffnen, will das Finanzamt in der Regel diverse Auskünfte über die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse haben. Diese sind bisher auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Künftig wird auch für diese Meldung ein elektronisches Verfahren eingeführt, allerdings enthält das Gesetz dafür noch keinen verbindlichen Zeitpunkt. Diesen soll das Bundesfinanzministerium festlegen, wenn die technischen Voraussetzungen für das neue Meldeverfahren geschaffen sind. Außerdem entfällt die Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Leistungen, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen und bestimmten Vorgaben genügen, bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber kann die Leistung entweder als betriebsinterne Maßnahme anbieten oder Barzuschüsse für solche Leistungen durch externe Anbieter gewähren, zum Beispiel für Ernährungsberatung, Stressbewältigung oder gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme. Dieser Freibetrag wird ab 2020 auf 600 Euro angehoben.
  • Gruppenunfallversicherung: Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn allein der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Steht der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung dagegen unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, sind die Beitragsleistungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann die Lohnsteuer mit einem Satz von 20 % pauschaliert werden, wenn der durchschnittliche Versicherungsbeitrag pro Arbeitnehmer nicht mehr als 62 Euro im Jahr beträgt. Diese Pauschalierungsgrenze steigt ab 2020 auf 100 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Für kurzfristige Tätigkeiten, bei denen die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Pauschalierung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere darf der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag nicht höher sein als 72 Euro und der durchschnittliche Stundenlohn darf maximal 12 Euro betragen. Diese Höchstbeträge werden ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stunde angehoben. Ohne diese Anhebung wäre eine Einhaltung der Tagesgrenze bei einem achtstündigen Arbeitstag selbst mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht mehr möglich gewesen. Außerdem wird ab 2021 eine Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer geschaffen, die einer ausländischen Betriebsstätte des inländischen Arbeitgebers zugeordnet sind.
  • AU-Bescheinigung: Mit einem anderen, bereits in Kraft getretenen Gesetz wird ab dem 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt, das die bisherige für die Krankenkasse bestimmte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber war aber nicht Bestandteil dieser Gesetzesänderung. Nun wird das elektronische Verfahren so erweitert, dass die Einreichung des "gelben Zettels" durch den Arbeitnehmer entfallen kann. Ab 2021 rufen daher die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab.
  • Meldeschein: Bislang müssen Hotels und Pensionen ihre Gäste Meldescheine aus Papier ausfüllen, persönlich unterschreiben und ein Jahr lang aufbewahren lassen. Künftig soll das optional auch digital möglich sein - zum Beispiel in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis. Das papiergebundene Verfahren bleibt aber weiter als Alternative bestehen.
  • Altersvorsorgeverträge: Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen den Kunden jedes Jahr schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und die Höhe des gebildeten Kapitals sowie vor Beginn der Auszahlungsphase über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen informieren. Ab 2020 können diese Mitteilungen mit Zustimmung des Kunden auch elektronisch bereitgestellt werden.
  • Teilzeitarbeit: In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie dies wünschen. Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeit, kann der Arbeitgeber seine Entscheidung künftig in Textform statt in Schriftform geben. Die Antwort des Arbeitgebers kann damit also beispielsweise auch per E-Mail statt auf Papier erfolgen.
  • Statistik: Durch das Gesetzt werden einzelne Statistikpflichten reduziert. Das betrifft das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (Monatsbericht im Bauhauptgewerbe, Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sowie Statistik über den Material- und Wareneingang) sowie das Insolvenzstatistikgesetz.
Laut der Gesetzesbegründung entfällt der Großteil der Entlastung auf die Einführung elektronischer AU-Bescheinigungen und Meldescheine sowie die verkürzte Aufbewahrungspflicht bei IT-Systemen. Im Eckpunktepapier für das Gesetz aus dem Frühjahr waren noch weitere Maßnahmen im Steuerrecht enthalten. Diese hätten über alle Branchen hinweg zu einer spürbaren Entlastung beigetragen, sind aber letztlich doch nicht ins Gesetz aufgenommen worden:
  • Generelle Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre.
  • Kürzere Abschreibungsdauer für digitale Innovationsgüter.
  • Harmonisierung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung, was einer Anhebung um 100.000 Euro auf 600.000 Euro entspräche.
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR und im Gegenzug Abschaffung der Sammelpostenregelung. Dieser Vorschlag kursierte bereits bei der Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro.
  • Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen.
  • Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  • Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze.
Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben daher während der Verabschiedung des Gesetzes beklagt, dass das aktuelle Gesetz weit hinter den Möglichkeiten zurückgeblieben ist. Der Bundesrat stellt ausdrücklich fest, dass das Gesetz die Chance auf deutlich spürbare Vereinfachungen verstreichen lässt. Beide Parlamente haben deshalb die Regierung aufgefordert, möglichst bald ein Bürokratieentlastungsgesetz IV in Angriff zu nehmen.



Umsatzsteuer bei Gutachtertätigkeit für den Medizinischen Dienst

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob die Gutachtertätigkeit für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung umsatzsteuerfrei ist oder nicht.

Nach EU-Recht sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen und Lieferungen umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat daher Zweifel, ob die nach nationalem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher den Europäischen Gerichtshof um Klärung dieser Frage gebeten.



Neue Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung

Die Finanzgerichte haben mehrere Fragen zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer beantwortet.

Alle Kapitalgesellschaften sowie gewerblich tätige Personengesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Beschränkt sich eine solche Gesellschaft allerdings auf die Verwaltung ihres eigenen Kapitalvermögens und Grundbesitzes, fällt der daraus erwirtschaftete Gewinn unter die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer und ist damit im Endeffekt vollständig von der Gewerbesteuer befreit.
Zu dieser Regelung im Gewerbesteuerrecht haben die Finanzgerichte in den letzten Monaten mehrere Urteile gefällt, die verschiedene Fragen beantworten. Darunter ist auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu den Folgen einer Beteiligung an weiteren Gesellschaften.
  • Beteiligungen I: Ob die Gesellschaft eigenen Grundbesitz hat, richtet sich nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs nach den allgemeinen ertragssteuerlichen Grundsätzen. Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Daher ist einer grundstücksverwaltenden, nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nicht deshalb zu verweigern, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
  • Beteiligungen II: In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof sein Grundsatzurteil dahingehend präzisiert, dass die erweiterte Kürzung nicht für die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gilt. In diesem Fall kann zwar die Untergesellschaft die erweiterte Kürzung geltend machen, bei der Obergesellschaft führt die gewerbliche Prägung aber dazu, dass kein eigenes Grundvermögen vorliegt, weshalb für die Beteiligungserträge keine erweiterte Kürzung greift.
  • Betriebsvorrichtungen: Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft neben der Immobilie auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Der Bundesfinanzhof hat daher einer GmbH die erweiterte Kürzung versagt, die neben einem Hotel auch die darin installierten Kühlräume und -möbel mitvermietet hat. Auch wenn deren Wert nur 1,14 % der Gebäudekosten ausmache, lasse das Gewerbesteuergesetz keinen Raum für eine allgemeine Bagatellgrenze, meinen die Richter.
  • Immobilienverwaltung: Zu den für die erweiterte Kürzung unschädlichen Tätigkeiten gehört die Verwaltung fremder Wohnbauten. Verwaltet die Gesellschaft dagegen auch fremde Immobilien, die keine reinen Wohngebäude sind, entfällt das Recht auf die erweiterte Kürzung. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht selbst bei der Verwaltung von fremden gewerblichen Einheiten in geringem Umfang keine Chance für eine Ausnahme. Der Kläger hat Revision gegen das Urteil eingelegt.
  • Fremder Grundbesitz: Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, sind schädlich für die erweiterte Kürzung, wenn sie nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung sind. Das Finanzgericht Münster hat die Vermietung von fremdem Grundbesitz, für den der vermietenden Gesellschaft ein Geh- und Fahrtrecht zustand, als sinnvollen Teil der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes eingestuft und die erweiterte Kürzung gewährt. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt.


Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab

Wenn Kapitalerträge aus Depots bei verschiedenen Banken miteinander verrechnet werden sollen, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragt werden.

Gewinne aus Wertpapiergeschäften verrechnet die Bank normalerweise automatisch mit entsprechenden Verlusten. Wer seine Wertpapiere aber auf Depots bei mehreren Banken verteilt hat, dem bleibt nur der Weg über die Verlustverrechnung per Steuererklärung. Dazu brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank, die allerdings nicht automatisch erstellt wird, weil die Verluste normalerweise auf das Folgejahr vorgetragen werden. Sie müssen die Verlustbescheinigung daher bis spätestens zum 15. Dezember 2019 bei der Bank beantragen.


Grundsteuerreform beschlossen

Nach langem Streit haben sich Bund und Länder auf eine Grundsteuerreform geeinigt, die den Ländern die Option gibt, eigene Regeln für die Bemessungsgrundlage aufzustellen.

Der Bundesrat hat am 8. November 2019 einem der wichtigsten und umstrittensten steuerpolitischen Projekte zugestimmt, nämlich der Reform der Grundsteuer. Die Reform besteht jetzt aus einer Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes sowie einer Grundgesetzänderung, die den Bundesländern erlaubt, eine andere Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer als das jetzt beschlossene Grundsteuermodell anzusetzen. Entstehen den Ländern durch eine abweichende Regelung aber Steuermindereinnahmen, darf dies nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden. Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln, denn es braucht mehrere Jahre, für alle Immobilien die Daten für das neue Berechnungsmodell zusammenzutragen. Mehr zur Grundsteuerreform lesen Sie in der nächsten Ausgabe.


Namensrecht als Wirtschaftsgut

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer Person ist ein einlagefähiges Wirtschaftsgut und damit nicht automatisch ein Wirtschaftsgut, das steuerfrei aus dem Privatvermögen veräußert werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie die Lizenzierung des Namensrechts an ein Unternehmen steuerlich zu bewerten ist, wenn neben der Lizenzierung noch weitere Leistungen an das Unternehmen (Beratung) erbracht werden. Laut dem Urteil ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut. Er ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlage- und abschreibungsfähig. Der Kläger hatte daher keinen Erfolg mit seiner Ansicht, dass mit der Übertragung des Namensrechts ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen verkauft worden sei, dessen Erträge steuerfrei seien. Stattdessen bekam das Finanzamt Recht, das im Namensrecht notwendiges Betriebsvermögen für die Beratungstätigkeit sah.


Sachbezugswerte für 2020

Der Bundesrat hat der Anhebung der Sachbezugswerte für 2020 um rund 3 % zugestimmt.

Der Bundesrat hat inzwischen die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2020 beschlossen. Wie üblich werden sowohl der Wert für eine freie Unterkunft als auch der Wert für Mahlzeiten angehoben. Der Wert für Mahlzeiten steigt diesmal sogar um fast 3 %. Die Sachbezugswerte betragen in 2020 bundeseinheitlich
  • für eine freie Unterkunft monatlich 235 Euro oder täglich 7,83 Euro;
  • für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendertäglich 8,60 Euro (2019: 8,37 Euro), davon entfallen 1,80 Euro auf ein Frühstück und je 3,40 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 258 Euro (bisher 251 Euro; Frühstück 54 statt 53 Euro, Mittag- und Abendessen 102 statt 99 Euro).



Beitragsbemessungsgrenzen 2020

Die neuen Eckwerte für die Sozialversicherung in 2020 stehen fest.

Zum 1. Januar 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die neuen Eckwerte basieren auf einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 3,12 %, wobei Ostdeutschland erneut eine etwas stärkere Anhebung erfährt als Westdeutschland.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 82.800 Euro (6.900 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 3.600 Euro auf dann 77.400 Euro (6.450 Euro mtl.).
  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 3.000 Euro auf dann 101.400 Euro (8.450 Euro mtl.). Im Osten beträgt die Erhöhung 3.600 Euro auf nun 94.800 Euro (7.900 Euro mtl.).
  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.800 Euro auf jetzt 56.250 Euro (4.687,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 62.550 Euro im Jahr (5.212,50 Euro mtl.).
  • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich im Westen wieder um 840 Euro auf 38.220 Euro im Jahr (3.185 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.680 Euro auf 36.120 Euro im Jahr (3.010 Euro mtl.).


Steuereinnahmen steigen weiter

Das Steueraufkommen wird in den kommenden Jahren weiter deutlich steigen, auch wenn die Steuerschätzer ihre Prognose leicht nach unten korrigiert haben.

Trotz der abkühlenden Konjunktur können Bund, Länder und Gemeinden auch in den nächsten Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Nach der aktuellen Prognose der Steuerschätzer werden die Steuereinnahmen von 796,4 Mrd. Euro im Jahr 2019 auf rund 935,0 Mrd. Euro im Jahr 2024 steigen. Dabei verläuft die Entwicklung bei den Ländern und den Kommunen etwas besser als beim Bund. Insgesamt haben die Steuerschätzer ihre Frühjahrsprognose jedoch leicht nach unten korrigiert. Lediglich für 2019 sehen die Steuerschätzer einen Anstieg von 2.6 Mrd. Euro gegenüber Mai, weil die Abführungen an die EU im laufenden Jahr durch den verschobenen Brexit niedriger ausfielen.


Eingeschränkte Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften

Für gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung gibt es keine Bagatellgrenze bei der Abfärbewirkung. Allerdings führen geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht.

Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit führen dazu, dass alle Einkünfte des Unternehmens als gewerblich gelten, auch solche, die sonst einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wären. Für diese Abfärberegelung hat der Bundesfinanzhof allerdings eine Bagatellgrenze festgelegt, nach der geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zu einer Infektion führen. Diese Bagatellgrenze gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings nicht für die Abfärbewirkung von Einkünften aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft.
Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden daher aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer grundsätzlich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Die Richter meinen, diese Typisierung sei gerechtfertigt, weil sie nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch zu steuerlichen Vorteilen für das Unternehmen führen könne, etwa bei einer Verlustberücksichtigung oder einer Rücklagenbildung.


Forderungsverzicht gegen GmbH als Verlust aus Kapitalvermögen

Der Verzicht auf eine Forderung gegenüber der GmbH kann zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führen, sofern die Forderung nicht werthaltig ist.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer führt der Ausfall einer normalen Darlehensforderung grundsätzlich zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Etwas komplizierter wird es, wenn es um das Darlehen eines Gesellschafters an seine GmbH geht, denn dann kann das Finanzamt den Forderungsverzicht auch als verdeckte Einlage werten. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung einer Abtretung gleichkommt und damit seit Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt.
Echte steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Gesellschafter für diesen nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat. Der Verzicht auf den werthaltigen Teil der Forderung führt dagegen zu einer Einlage. Dazu muss der Betrag, auf den der Gesellschafter verzichtet, allerdings höher sein als der Nennwert des nicht werthaltigen Anteils der Darlehensforderung.


Statische Berechnung als begünstigte Handwerkerleistung

Gutachtertätigkeiten, die eng mit einer Handwerkerleistung verzahnt sind, kommen für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Frage.

Eigentlich fallen Gutachterleistungen aller Art nicht unter die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht aber eine Ausnahme von der Regel gegeben, wenn die Gutachterleistung zur Durchführung der Handwerkerleistungen zwingend erforderlich ist. Im Streitfall sollte der Handwerker Stützelemente für ein Dach austauschen und sah eine statische Berechnung durch einen Bauingenieur vor der Durchführung als unverzichtbar an. Weil das Gericht eine enge sachliche Verzahnung zwischen der statischen Berechnung und der darauf folgenden Handwerkerleistung sah, gewährte es auch für die Berechnung den Steuerbonus. Das Finanzamt hat allerdings Revision eingelegt.


Dieselfahrverbote führen nicht zu Minderung der Kfz-Steuer

Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeugs hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Kfz-Steuer.

Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für die davon betroffenen Autos keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer. Der Bundesfinanzhof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, weil der Steuergegenstand der Kfz-Steuer das Halten von Fahrzeugen ist. Das Halten eines Fahrzeugs ist auch dann gegeben, wenn die Benutzungsmöglichkeit aufgrund eines gesetzlichen Zwangs eingeschränkt ist. Die Klage hat daher keinen Erfolg.


Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen für vermietete Immobilie

Nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sind Schuldzinsen, die auf die Abdeckung eines Kursverlusts entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fällt das Folgedarlehen nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens, das zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie verwendet wurde, höher aus, sind die Schuldzinsen des Folgedarlehens in der Höhe nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, in der das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist. Der Bundesfinanzhof kommt zu diesem Ergebnis, weil er meint, dass das Wechselkursrisiko nicht durch die Vermietung veranlasst ist.


Erbenhaftung für Erbschaftsteuer nicht auf den Nachlass beschränkt

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, Erbschaftsteuerschulden vorrangig oder ausschließlich in den ungeteilten Nachlass zu vollstrecken.

Zwar sieht das Erbschaftsteuergesetz vor, dass der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung ebenfalls für die Erbschaftsteuer haftet. Das Finanzamt ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht verpflichtet, Erbschaftsteuerschulden vorrangig oder ausschließlich in den ungeteilten Nachlass zu vollstrecken. Im Streitfall hatte die Klägerin einen Anteil an einem hohen Vermögen geerbt, konnte aber zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt die Erbschaftsteuer einforderte, noch nicht darauf zugreifen, weil die Erbengemeinschaft noch unverändert bestand. Dem Wunsch der Erbin, in den Nachlass zu vollstrecken folgte das Finanzamt nicht und pfändete stattdessen ihre Privatkonten.

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